Herzlich Willkommen auf unserer Sonderseite zur anstehenden LHG-Novellierung!
Hier finden sich eine Reihe von Anregungen und Überlegungen, wie sich die Universität in einen demokratischeren, studierendenfreundlicheren und nachhaltigeren Ort verwandeln ließe. Schlüssel hierzu ist das Landeshochschulgesetz, die rechtliche Grundlage des baden-württembergischen Hochschulwesens, das in Kürze erneut novelliert werden soll. Hiervon könnten Impulse ausgehen, zu denen die traditionsreichen, aber manchmal etwas schwerfälligen Universitäten aus eigener Kraft nicht in der Lage sind – und die Grundlage geschaffen werden, dass sie auch im 21. Jahrhundert erblühen und gedeihen.
» Unsere Überlegungen lassen sich in drei Teilbereiche einteilen: „Hochschule demokratisieren“, „Studierende stärken“ & „Verantwortung wahrnehmen“. Darunter ist eine Auswahl von Punkten subsumiert, die einen Eindruck von unseren Vorstellungen vermitteln.
» Für genauere Ausführungen, wie diese einzelnen Ideen mit dem Landeshochschulgesetz zusammenhängen und wie sie sich gesetzlich verankern lassen könnten: einfach das jeweilige Untermenü aufklappen!
Unsere Anregungen beginnen nicht zufällig beim Senat. Schließlich ist es das wichtigste Gremium der Universität. Hier wird über alle wegweisenden Angelegenheiten beraten, hier werden im Namen aller Universitätsmitglieder Entscheidungen gefällt. Doch worüber diskutiert und entschieden wird, ist gar nicht so einfach nachzuverfolgen. Denn die Hochschulöffentlichkeit ist beim Senat – und übrigens auch den Fakultätsraten – fast immer ausgesperrt. An der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg sind seit vier Jahren noch nicht einmal mehr Protokolle der Senatssitzungen hochschulöffentlich.
Diese Intransparenz erzeugt nicht nur ein (völlig unnötiges) Misstrauen gegenüber diesem Gremium, sondern wirkt sich auch negativ auf dessen Diskussions- und Entscheidungsfindungskultur aus. Erst recht, da natürlich Verschwiegenheitspflicht besteht und selbst fragwürdigste Begründungen unter Verschluss bleiben müssen. Aus unserer Sicht ist ein Kulturwandel deshalb dringend notwendig: von »so nicht-öffentlich wie gerade noch legal« zu »so hochschulöffentlich wie nur möglich«. Das Licht der Hochschulöffentlichkeit zu meiden, sollte fortan die begründungsbedürftige Ausnahme sein, nicht der Modus Operandi. Es handelt sich um eines der letzten Überbleibsel der Ordinarienuniversität, das heutzutage einfach nicht mehr zeitgemäß ist.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
In § 10 Absatz 4 LHG heißt es:
„Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen“
Nach aktuellem Stand sind also nur folgende Punkte zwingend öffentlich:
- Wahl und Abwahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
- Wahl und Abwahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
- Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12)
- Erörterung des Jahresberichts der Rektor*in in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13)
- Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14)
- hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats bei Antrag auf Abwahl eines Rektoratmitglieds durch die Gruppe der Hochschullehrer*innen (Aussprache nach § 18a Absatz 3 Satz 1)
- fakultätsöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Fakultätsrats bei Antrag auf Abwahl des Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrer*innen (Aussprache nach § 24a Absatz 3 Satz 1)
- DHBW/hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Örtlichen Senats bei Antrag auf Abwahl der Rektor*in einer Studienakademie durch die Gruppe der Hochschullehrer*innen (Aussprache nach § 27e Absatz 3 Satz 1)
Dagegen sind nur nach expliziter Zulassung seitens des Senats öffentlich (also die sog. „anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1“, die zumindest in Heidelberg strikt nichtöffentlich behandelt werden):
- Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)
- Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
- Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)
- Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer*innen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6)
- Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7)
- Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8)
- Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9)
- Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10)
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11)
- Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15)
- Hinzu kommen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3 LHG u.U. „Entscheidungen in Personalangelegenheiten“: diese „erfolgen in geheimer Abstimmung; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt“
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
- Wir schlagen vor, diesen Katalog einfach umzudrehen – also festzulegen, dass die Gremien grundsätzlich hochschulöffentlich tagen, außer wenn der Senat mit absoluter Mehrheit die Nicht-Öffentlichkeit beschließt oder es vom Gesetzgeber ausdrücklich anders bestimmt ist (was etwa bei Personalangelegenheiten durchaus sinnvoll ist).
- Wie das unrühmliche Heidelberger Beispiel zeigt, sollte überdies eine Protokollpflicht verankert werden. Demnach müssten Protokolle fortan zeitnah veröffentlicht werden und auch die Ergebnisse des nichtöffentlichen Teils erhalten, sofern nicht zwingend schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Dies könnte etwa als § 19 Absatz 4 erfolgen.
- Prüfungsordnungen (bislang Teil von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10) verdienen einen besonderen Schutz und sollten immer von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen werden. Dass nicht mit den Betroffenen aus den jeweiligen Fächern (insbesondere also den Fachschaften, aber auch den Mitarbeiter*innen und Lehrenden) über das gesprochen werden kann, was im wichtigsten Gremium der Universität vor der Abstimmung steht und sie mehr als alle anderen tangiert, ist ein Szenario, das es kategorisch zu verhindern gilt. [/spoiler]
Nahezu all diese Überlegungen gelten so auch für die Fakultätsräte. Auch sie werden erheblich davon profitieren, wenn das Licht der Hochschulöffentlichkeit auf sie fällt. Hier gilt es überdies aber noch ein kleines Detail zu korrigieren, das im Zuge der letzten LHG-Novellierung nicht ausreichend bedacht wurde: das sog. „nicht bindende Vorschlagsrecht“, welches der Rektor*in bei der Wahl einer Dekan*in zukommt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieses Vorschlagsrecht sehr wohl bindenden Charakter hat und sich de facto niemand dieser Empfehlung widersetzt. Um den Fakultätsrat zu stärken, sollte er von diesem Prozedere befreit werden. Das schiebt der Einflussnahme durch das Rektorat zwar natürlich keinen Riegel vor, korrigiert aber den Status Quo, der derartige Eingriffe formalisiert und ausdrücklich ermutigt.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Bislang lautet § 24 Absatz 3 Satz 1 LHG wie folgt:
„Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt“
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wir empfehlen, § 24 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 („die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht“) ersatzlos zu streichen. [/spoiler]
Transparenz durch Hochschulöffentlichkeit & Unabhängigkeit durch größere Wahlfreiheit sind aber noch nicht alles. Unseres Erachtens sollte auch die Amtszeit der Rektor*in begrenzt werden, um das notorisch labile Gleichgewicht innerhalb der Universität ein Stück weit neu zu justieren. Fraglos handelt es sich hier um eine schwierige Abwägungssache, und ein zu schwaches Rektorat ist eine Gefahr, die es ebenfalls zu vermeiden gilt. Nichtsdestotrotz hat sich die aktuelle Regelung, die diesbezüglich Spielräume lässt bzw. eine Festlegung vermeidet, nicht bewährt. Es bedarf daher – wie es im Laufe der Jahre immer mal wieder der Fall war & auch in Zukunft der Fall sein wird – einer neuerlichen Anpassung.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Bislang beträgt die Amtszeit gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 LHG „sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat“.
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
- Die in § 17 Abs. 2 Satz 2 LHG definierte Amtszeit sollte zwingend auf „sechs Jahre“ verkürzt werden.
- Überdies sollte ein Passus aufgenommen werden, der fortan nur noch zwei Amtszeiten erlaubt – also so, wie beispielsweise auch der deutschen Bundespräsident*in oder der US-Präsident*in nur eine einmalige Wiederwahl gestattet ist, und im selben Geiste, in dem auch ein Hochschulratsmitglied gemäß § 20 Absatz 5 Satz 2 LHG „nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören“ darf. [/spoiler]
Der nächste Ansatzpunkt wäre der universitäre Aufsichtsrat, der sog. Hochschulrat. Dieses Organ ist ebenso wichtig wie zeitgemäß, doch die Praxis zeigt, dass auch hier Korrekturen und Präzisierungen notwendig sind. Wir wünschen uns ein Gremium, in dem tatsächlich unterschiedliche Erfahrungen und Sichtweisen zusammenlaufen, das sich also durch eine fruchtbare Heterogenität auszeichnet, und in dem die checks and balances so ausgestaltet sind, dass die Majorität die Minorität weder behindern noch isolieren kann.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
(a) Die Perspektivenvielfalt unter den Mitgliedern des Hochschulrats – „mindestens sechs und höchstens zwölf“ (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LHG) – versucht das LHG insbesondere durch § 20 Absatz 4 Satz 8 sowie § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sicherzustellen. Dort heißt es:
„Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind“ (§ 20 Absatz 4 Satz 8 LHG)
„mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein“ (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LHG)
(b) Hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung sieht das LHG zwei Modelle vor. Das Regelmodell lautet gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 wie folgt:
„Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt“ (§ 20 Absatz 3 Satz 2 LHG)
(c) Das Ausnahmemodell lautet gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 LHG wie folgt:
„Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen“ (§ 20 Absatz 5 Satz 3 LHG)
Die Universität Heidelberg hat sich dazu entschieden, von dieser Ausnahmeoption Gebrauch zu machen. In § 13 Absatz 1 ihrer Grundordnung legt sie fest:
„Der Universitätsrat besteht aus elf Mitgliedern, davon sind sechs Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, universitätsexterne Persönlichkeiten; fünf Mitglieder sind Universitätsmitglieder i.S.d. § 9 LHG. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre“ (§ 13 Absatz 1 GO)
(d) Was die Kontrollfunktion des Hochschulrats (und damit auch die konkreten Möglichkeiten jedes einzelnen Mitglieds) angeht, ist § 20 Absatz 2 LHG entscheidend. Dort heißt es:
„Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium“ (§ 20 Absatz 2 LHG)
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Um unsere Anregungen zu verstehen, sind noch ein paar letzte Vorbemerkungen vonnöten:
- Die Findungskommission ist noch einmal ein Thema für sich (siehe nächster Unterpunkt) und erscheint uns selbst reformierungsbedürftig. Der Perspektivenvielfalt innerhalb des Hochschulrats dürfte auch dies nur zuträglich sein.
- Dass im Landeshochschulgesetz ein Mindestanteil an weiblichen Mitgliedern verankert wurde, stößt auf unsere ausdrückliche Zustimmung. Es beweist zugleich die Einsicht des Gesetzgebers, dass nicht immer auf die Einsicht der Hochschulen zu vertrauen ist, sondern bestimmte Missverhältnisse konsequent adressiert gehören.
- Eine Konstellation, die in diese Kategorie fällt und bislang ohne weiteres möglich ist, gilt es fortan kategorisch auszuschließen: Dass der Hochschulrat keinerlei Nähe zu den Interessen und Erfahrungen der Studierenden aufweist, also zu der Gruppe, die an jeder Universität immer die Mehrheit stellt.
- Der nachvollziehbare Gedanke, dass doch jede Person mit Hochschulabschluss selbst einmal Studierende*r war und somit immer sichergestellt ist, dass studentische Perspektiven in jede Entscheidung dieses Gremiums miteinfließen, wird leider von der Praxis widerlegt. Gerade die Fähigkeit, Hochschule & Hochschulwesen durch die Augen von Studierenden zu betrachten, geht erfahrungsgemäß besonders schnell abhanden. Zumal sich die studentische Lebenswelt in den letzten Jahren in besonders rasantem Tempo verändert hat.
Spezifisch für die bei (b) und (c) dargestellten Modelle sind daher folgende Bestimmungen zu treffen und im LHG zu verankern:
- Wenn das Regelmodell (b) gewählt wird, ist sicherzustellen, dass bei ausschließlicher Bestellung mit externen Mitgliedern mindestens ein Mitglied in den letzten 1,5 Jahren als Studierende*r immatrikuliert war. Ehemalige Promotionsstudierende sind hiervon nach Möglichkeit auszunehmen.
- Wenn Ausnahmeoption (c) gezogen wird und die Grundordnung eine Mischung aus externen und internen Mitgliedern vorsieht, sollte ein Mitglied zum Zeitpunkt der Bestellung Studierende*r sein. Dabei hat die Studierendenvertretung ein Vorschlagsrecht.
- Wenn (c) so ausgestaltet wird, dass die Grundordnung eine zweistellige Anzahl von Mitgliedern vorsieht, sollte – ergänzend zur soeben skizzierten Regelung – ein Mitglied zum Zeitpunkt der Bestellung Doktorand*in sein. Dabei hat das Doktorand*innenkonvent ein Vorschlagsrecht. (Auch Promotionsstudierende sollten hierfür explizit in Frage kommen. Das Doktorand*innenkonvent kann das Vorschlagsrecht verzichten und an die Studierendenvertretung abtreten, falls es selbst keine geeignete Person findet.)
Zu (d):
- Diese Regelung ist so zu konkretisieren, dass die Übertragung auf Sachverständige per Mehrheitsvotum (und somit ggf. auch bei Gegenstimmen) erfolgen kann, nicht jedoch die Abtretung des Rechts auf Einsichtnahme. So ist sichergestellt, dass ein einzelnes Mitglied nicht länger übergangen und jederzeit seiner Kontrollfunktion gerecht werden kann.
- § 20 Absatz 2 Satz 2 LHG könnte also wie folgt lauten: „Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat an Sachverständige übertragen; das Recht jedes einzelnen Mitglieds hierzu bleibt davon unberührt.“ [/spoiler]
Wie sich der Hochschulrat zusammensetzt, ist überaus bedeutsam, doch auch wer konkret über die einzelnen Mitglieder entscheiden darf, verdient Beachtung – und einer Reformierung. Denn wohingegen der Gedanke der Gruppenuniversität z.B. bei professoralen Berufungskommissionen mittlerweile Einzug gehalten hat (auch wenn er meistens nicht zu Ende gedacht und alles andere als paritätisch ausgestaltet wird), ist dies bei den Findungskommissionen noch überhaupt nicht der Fall. Dies gilt im übrigen nicht nur für die soeben thematisierte Besetzung des Hochschulrats, sondern auch für die Auslese, wer als Rektor*in sowie Kanzler*in in Frage kommt. Im Jahre 2020 wird es höchste Zeit, auch hier anzusetzen. Auch diese oft unbeachteten, aber entscheidenden Organe des Hochschulwesens gehören zumindest ein Stück weit demokratisiert.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
(a) Die Findungskommission für den Hochschulrat setzt sich gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 bis 2 LHG wie folgt zusammen:
„Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil“ (§ 20 Absatz 4 Satz 1 bis 2 LHG)
Die Grundordnung der Universität Heidelberg legt in § 13 Absatz 2 Satz 1 bis 3 GO dementsprechend fest:
„In der Findungskommission zur Auswahl der Mitglieder des Universitätsrats gem. § 20 Abs. 4 LHG wird der Senat durch seine zwei Sprecherinnen oder Sprecher (§ 9 Abs. 2) vertreten. Über Ausnahmefälle im Hinblick auf Vertretung und Befangenheit entscheidet der Senat. Die Vertreterinnen oder Vertreter des
Senats in der Kommission dürfen nicht dem Rektorat angehören“ (§ 13 Absatz 2 Satz 1 bis 3 GO)
(b) Die Findungskommission für Rektor*in sowie Kanzler*in setzt sich gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 2 LHG wie folgt zusammen:
„Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat“ (§ 18 Absatz 1 Satz 1 bis 2 LHG)
Die Grundordnung der Universität Heidelberg legt in § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 GO dementsprechend fest:
„In der Findungskommission zur Auswahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gem. § 18 Abs. 1 LHG wird der Senat durch seine zwei Sprecherinnen oder Sprecher (§ 9 Abs. 2) vertreten. Über Ausnahmefälle im Hinblick auf Vertretung und Befangenheit entscheidet der Senat. Die Vertreter des Senats in der Kommission dürfen nicht dem Rektorat angehören. Der Universitätsrat entsendet zwei Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden in die Kommission, das Wissenschaftsministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme“ (§ 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 GO)
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Nach aktuellem Stand werden die Findungskommissionen ausschließlich mit Hochschullehrer*innen und Externen besetzt. Alle anderen Statusgruppen gehen de facto leer aus. Wir schlagen folgende Änderungen vor:
- § 20 Absatz 4 Satz 1 bis 2 LHG lautet fortan wie folgt: „Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat und unterschiedlichen Statusgruppen angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest und hat mindestens zwei zu betragen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil“
- § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 2 LHG lautet fortan wie folgt: „Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat und unterschiedlichen Statusgruppen angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat“
Dass die Universität Heidelberg bislang einfach auf ihre beiden Senatssprecher*innen verweist – die de facto natürlich ebenfalls ausschließlich Hochschullehrer*innen sind –, bietet Anlass, auch hier nachzubessern und auch auf dieser Position für mehr Diversität zu sorgen. Dies ist ganz einfach möglich, indem § 19 Absatz 1 Satz 4 LHG um folgenden Halbsatz ergänzt wird:
- „Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Sprecherinnen oder Sprecher wählen; im Falle des Senats haben diese unterschiedlichen Statusgruppen anzugehören, wobei ihre Zahl mindestens zwei beträgt„
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Zum Schluss dieses Teils – wenn auch ausdrücklich außerhalb des eigentlichen Rahmens – möchten wir noch ein paar Gedanken zur Frage der paritätischen Gremienbesetzung äußern.
Uns ist bewusst, dass der Landesregierung durch das Hochschul-Urteil von 1973 in gewisser Hinsicht die Hände gebunden sind. Daher fordern wir auch nicht stumpf eine Gesetzesänderung, von der wir wissen, dass sie beim derzeitigen Stand der Rechtsprechung keine Chance hätte. Die Macht der Hochschullehrer*innen zu senken und die Mitspracherechte von Mitarbeiter*innen und Studierenden auszubauen, mag im Sinne einer Demokratisierung des Hochschulwesens dringend geboten sein. Realistisch ist sie derzeit nicht.
Zufrieden mit dem Status Quo sind wir aber auch nicht, oder besser gesagt: Wir können es nicht sein. 26 der 39 stimmberechtigten Mitglieder des Heidelberger Senats sind Hochschullehrer*innen. Studierende – wie auch administrative sowie akademische Mitarbeiter*innen, die in Baden-Württemberg ja noch nicht einmal über eigenen Konvent verfügen – haben hingegen nur jeweils vier Vertreter*innen. Nimmt man die (leider nur begrenzt belastbaren) Zahlen von 2017 als Grundlage, soll die Stimme einer Professor*in also 421-mal (!) mehr wert sein als die einer Student*in. Das mag vielleicht dem Zeitgeist von 1973 entsprechen. Sich fast 50 Jahre später damit zu arrangieren, ist unmöglich.
Die Möglichkeiten der Landesregierung, diesem Missverhältnis entgegenzusteuern, sehen wir noch nicht ausgereizt. Sei es ein Modell wie in Thüringen, wo der Senat nur bei den rechtlich gebotenen Fragen um die nötige Anzahl von Hochschullehrer*innen ergänzt wird, sei es ein Lösung mit situativ doppeltem Stimmrecht: Wer wirklich etwas unternehmen möchte, könnte das auch jetzt schon, allen undankbaren juristischen Gegebenheiten zum Trotz. Doch den politischen Willen und Mut dazu sehen wir in Baden-Württemberg derzeit leider nur begrenzt, also begnügen wir uns mit realistischeren Anregungen.
Zumal wir in der Zwischenzeit interessiert auf das Bundesverfassungsgericht blicken, das in einem aktuellen Fall für einen Bumerang-Effekt sorgen könnte. Sollte es tatsächlich so kommen, wie wir es erhoffen, sehen wir die Landesregierung in der Pflicht, das Landeshochschulgesetz umgehend ein weiteres Mal zu verändern und die entstandenen Spielräume zu nutzen – und können heute schon mal versprechen, dass es an sachdienlichen Hinweisen dann nicht mangeln wird.
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Keine Frage: Wir wünschen uns eine demokratische Hochschule, die dem Gedanken der Gruppenuniversität gerecht wird und an der alle Statusgruppen gleichermaßen mitreden und mitgestalten dürfen. Speziell die Studierenden zu stärken – die stets die Majorität stellen und paradoxerweise trotzdem besonders machtlos und schutzbedürftig sind – geht aber auch auf anderen Wegen. Ein einfacher Ansatzpunkt: Die Stellvertretung im Senat und Fakultätsrat vereinfachen. Die aktuelle Regelung lässt nämlich leider noch zu große Schlupflöcher und kann dazu genutzt bzw. missbraucht werden, um den Studierenden zusätzliche Steine in den Weg zu legen.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Die Stellvertretung wird grundsätzlich in § 10 Absatz 6 LHG geregelt. Dort heißt es:
„Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen“
Speziell für die Verfasste Studierendenschaft ist überdies § 65 a Absatz 6 Satz 2 LHG von Relevanz:
„Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann“
Die Regelung ist also vergleichsweise vage. Dadurch ist es wahlweise möglich,
- nur den Amtsmitgliedern eine Stellvertretung zu erlauben,
- nur bestimmten Statusgruppen eine Stellvertretung ihrer Wahlmitglieder zu erlauben,
- nur bestimmten Statusgruppen eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts zu erlauben bzw.
- es als grundsätzlich unzulässig zu erachten, dass die Verfasste Studierendenschaft eine Stellvertretung benennt.
Gerade für Studierende (und in gewisser Weise auch für Doktorand*innen) ist es aber besonders wichtig, in jeder Gremiensitzung mit der maximal möglichen Anzahl an Vertreter*innen anwesend sein zu können, um jede Gelegenheit zur Information, Deliberation und Mitbestimmung wahrnehmen zu können, die sich ihnen bietet.
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
- § 10 Absatz 6 LHG ließe sich wie folgt konkretisieren: „Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen, wenn kein Stellvertreter mehr zur Verfügung steht.“
- § 65 a Absatz 6 Satz 2 LHG könnte wie folgt lauten: „Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie gegebenenfalls eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.“
- Überdies könnte man die Regelung derart modifizieren, dass eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts auch zwischen Doktorand*innen und Studierenden zulässig ist, also zwischen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a LHG und Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b LHG. [/spoiler]
Ein ganz ähnlich gelagerter Fall – der unmittelbar mit der Vertretungsregelung zusammenhängt – betrifft das sog. Praxissemester. An der Universität Heidelberg sind hiervon insbesondere Lehramtsstudierende betroffen. Die hiesige Regelung sieht vor, dass das 12-wöchige SPS stets Anfang September beginnt und noch vor Weihnachten endet. Unsere Erfahrung zeigt: In den meisten Fällen bleibt damit genügend Zeit für ein Amt in der Selbstverwaltung. Oftmals ist es sogar ein besonders produktives Semester, von dem ein besonders großer hochschulpolitischer Gestaltungswille ausgeht. Das Landeshochschulgesetz aber überlässt es den Hochschulen, inwiefern sie diese Konstellation für zulässig erachten – was die Universität Heidelberg prompt zum Anlass nimmt, um dies in seiner Grundordnung kategorisch zu untersagen.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Die entsprechende Regelung findet sich in § 9 Absatz 7 LHG, der wie folgt lautet (wobei insbesondere Satz 3 Halbsatz 2 entscheidend ist):
„Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Studierende der DHBW können auch während der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben; im Übrigen regeln die Hochschulen in der Grundordnung, ob und inwieweit Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, ein Amt in der Selbstverwaltung ausüben dürfen“ (§ 9 Absatz 7 LHG)
Die Universität Heidelberg hat auf dieser Grundlage in § 4 Absatz 1 Satz 3 ihrer Grundordnung festgeschrieben:
„Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können während dieses Zeitraums kein Amt in der Selbstverwaltung ausüben“ (§ 4 Abs. 1 Satz 3 GO)
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wir schlagen vor, § 9 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 LHG folgendermaßen zu ergänzen:
„im Übrigen regeln die Hochschulen in der Grundordnung, ob und inwieweit Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, ein Amt in der Selbstverwaltung ausüben dürfen, wenn die Länge des Praxissemesters zwölf Wochen oder acht Wochen während der Vorlesungszeit übersteigt“
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Schlupflöcher zu schließen, die studentisches Engagement sogar noch zusätzlich behindern, ist das eine. Anreize zu setzen, die es erleichtern und aktiv fördern, ist das andere. Ein aussichtsreicher Weg bestünde darin, studentisches Engagement gesetzlich anzuerkennen und bei der Berechnung von Prüfungsfristen zu berücksichtigen. Das ersetzt zwar nicht die Wertschätzung, die einem*einer nur persönlich und vor Ort zu Teil werden kann. Es schafft aber Freiräume und hält engagierten Studierenden den Rücken frei, was ein guter Anfang wäre.
Die bestehende Regelung geht im Vergleich zu anderen Bundesländern nicht nur nicht weit genug. Sie überlässt es ausgerechnet der Rektor*in, ob eine entsprechende Berücksichtung erfolgt – was fragwürdige Anreize setzt und einem Missbrauch geradezu Tür und Tor öffnet.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Drei Stellen des Landeshochschulgesetzes sind für die gegenwärtige Regelung entscheidend:
- „Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor“ (§ 32 Absatz 6 LHG)
- „Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden“ (§ 9 Absatz 7 Satz 2 LHG)
- „Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend“ (§ 65a Absatz 7 Satz 3 LHG)
Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz hingegen verzichet auf eine derartige Kann-Regelung – die im LHG obendrein auch noch vom Gusto des Rektorats abhängig ist – und gewährt den Studierenden einen unumstößlichen gesetzlichen Anspruch auf die Berücksichtigung ihres Engagements. Zudem können hier sogar bis zu drei Semester angerechnet werden:
„Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder der Studienkommission nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet“ (§ 20 Absatz 4 SächsHSFG)
Selbst der Bund bringt studentischem Engagement eine größere Wertschätzung entgegen – obwohl es hier sogar eine unmittelbare Frage des Geldes ist. Zu den Gründen, die den Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aufrechterhalten, zählt auch die
„Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
- der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
- der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstaben a,
- der Studentenwerke und
- der Länder“ (§ 15 Absatz 3 Nummer 3 BAföG).
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wir empfehlen, sich so eng wie möglich an das SächsHSFG anzulehnen. § 32 Absatz 6 LHG würde daher wie folgt lauten:
„Bei einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens einer Wahlperiode wird bei der Berechnung der Prüfungsfristen 1 Semester nicht berücksichtigt. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung werden 3 Semester nicht berücksichtigt.“
§ 9 Absatz 7 Satz 2 LHG sowie § 65 a Absatz 7 Satz 3 LHG müssten nicht geändert werden. [/spoiler]
Den Prüfungsdruck für engagierte Studierende zu reduzieren, wäre wichtig und sinnvoll. Es für alle Studierende zu tun, wäre sogar noch besser. Denn manchmal kann erst in einer sorgenfreien Umgebung die Initiative entstehen, sich zu engagieren – sei es in der Hochschulpolitik, sei es in sozialen Initiativen, dem Sportverein oder der Nachbarschaft. Wir wünschen uns daher vom Gesetzgeber, hier vorausschauend zu handeln, den Leistungsdruck zu reduzieren und fruchtbare Rahmenbedingungen zu schaffen, damit es in wirklich allen Studienfächern möglich wird, das Studium mit einem zivilgesellschaftliches Engagement zu verbinden. Gerade in den Naturwissenschaften besteht diesbezüglich akuter Handlungsbedarf.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Der wichtigste Ansatzpunkt ist § 32 Absatz 5 LHG. Dieser Passus lautet wie folgt (wobei insbesondere Satz 4 Halbsatz 2 von entscheidender Bedeutung ist):
„Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend“ (§ 32 Absatz 5 LHG)
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wenngleich eine radikale Reformierung des Prüfungswesens wünschenswert wäre, begnügen wir uns an dieser Stelle mit einem Vorschlag, der einfach zu bewerkstelligen wäre und trotzdem beträchtliche Verbesserung verspricht:
Wir empfehlen, § 32 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2 LHG zu modifizieren und die frühestens zulässige Frist von „drei“ auf „fünf“ Semester zu erhöhen.
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Studentisches Engagement kann aber nicht nur daran scheitern, dass aufgrund von Klausuren (oder eines Nebenjobs) zu wenig Zeit bleibt. Manchmal ist es auch eine Frage der Räumlichkeiten. Für produktive Arbeitstreffen sind weder die Universitätsbibliothek noch die Mensa oder WG-Küche der beste Ort, geschweige denn für öffentliche Info-Veranstaltungen oder Vortragsreihen.
Mit den Hörsälen und Seminarräumen, wie sie sich an jeder Hochschule finden (und in den Abendstunden selten ausgelastet sind), liegt des Rätsels Lösung eigentlich auf der Hand. Doch längst nicht jede Hochschule ist so großzügig, ihre Räumlichkeiten allen Hochschulgruppen und studentischen Initiativen verlässlich und entgeltfrei zur Verfügung zu stellen. An der Universität Heidelberg beispielsweise ist es oft genug eine Frage der Ausdauer, der Beziehungen oder des schieren Zufalls, ob sich die Raumfrage schnell und unkompliziert lösen lässt oder ob man sich wochenlang – und am Ende trotzdem vergeblich – um einen geeigneten Hörsaal bemüht.
Möglich ist das, weil das Landeshochschulgesetz diesbezüglich zu vage bleibt. Es erlaubt den Universitäten, die gegenwärtige Regelung so auszulegen, dass kein gesetzlicher Anspruch besteht und die Studierenden auf das Wohlwollen der Verwaltung angewiesen sind. Höchste Zeit, auch das zu ändern und studentischem Engagement ein verlässliches Dach über den Kopf zu geben.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Die Raumfrage findet im Landeshochschulgesetz nur ganz am Rande Erwähnung, nämlich in § 65 a Absatz 5 Satz 1 LHG:
„Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung.“
Die Universität Heidelberg legt diesen Satz derart aus, dass er nur für die Verfasste Studierendenschaft gilt, nicht aber für Hochschulgruppen oder studentische Initiativen.
Überdies ist damit noch nichts über den Zustand der Räumlichkeiten gesagt und inwiefern sie z.B. dazu geeignet sein müssen, Treffen, Seminare oder gar Konferenzen mit einer größeren Zahl an Teilnehmer*innen zu veranstalten.
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
- Der Gesetzgeber sollte darauf hinweisen, dass überdies auch die Aktivitäten von Hochschulgruppen und studentischen Initiativen durch die unentgeltliche, zeitweilige Bereitstellung von Räumen zu fördern sind, soweit die Durchführung des Forschungs- und Lehrbetriebs und die Ausübung der akademischen Selbstverwaltung dadurch nicht beeinträchtigt werden; dies könnte beispielsweise durch die Aufnahme eines entsprechenden Halbsatzes in § 65 a Absatz 5 Satz 1 LHG erfolgen.
- Überdies könnte das LHG ausdrücklich betonen, dass die in § 65 a Absatz 5 Satz 1 LHG erwähnten Räume auch zur Ausrichtung von Treffen, Seminaren und Konferenzen, die im Zuge von § 65 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 sowie § 65 a Absatz 8 erforderlich werden, geeignet sein müssen. [/spoiler]
Apropos Räume: Bislang sieht es das Landeshochschulgesetz nicht (oder zumindest nicht ausdrücklich) vor, dass das universitäre Hausrecht – das sinnvollerweise zunächst einmal beim Rektorat liegt – an Amtsträger*innen der Verfassten Studierendenschaft übertragen werden kann. Gerade mit Blick auf die Räumlichkeiten, die ihr zur Wahrnehmung ihrer bürokratischen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden, ist dies eine erstaunliche Gesetzeslücke. Zumindest der Vorsitz der Verfassten Studierendenschaft sollte auf jeden Fall dazu befugt sein, unerwünschte Personen aus den VS-Räumlichkeiten entfernen zu lassen, wenn es die Situation nicht anders erlaubt (und wie es z.B. bei universitären Lehrveranstaltungen möglich und geradezu selbstverständlich ist).
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Das Hausrecht findet in § 17 Absatz 8 LHG Erwähnung, wo es heißt:
„Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekaninnen und Dekanen, Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Absatz 7 oder 8 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen“
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wir empfehlen die explizite Aufnahme der Vorsitzenden der Verfassten Studierendenschaft in § 17 Absatz 8 LHG. [/spoiler]
Das Landeshochschulgesetz beauftragt die Verfasste Studierendenschaft, sich für die „hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie [die] sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange“ (§ 65 Absatz 2 Nummer 1 LHG) einzusetzen. Aus diesem Grunde wird sie dazu berechigt, Beiträge von ihren Mitgliedern einzuziehen, aus ihren Mitteln z.B. eine unentgeltliche Rechtsberatung anzubieten sowie mit Verkehrsverbünden über die Konditionen des Semestertickets zu verhandeln. Worüber die Verfasste Studierendenschaft – anders als Behinderten-, Verbraucherschutzverbände und sogar Tierschutzvereine – bislang allerdings nicht verfügt, ist ein Verbandsklagerecht. Ihr ist also die Möglichkeit verwahrt, stellvertrend für alle Studierenden zu klagen und die gesamten Möglichkeiten des Rechtsstaats in Anspruch zu nehmen, wenn sie allgemeine studentische Interessen gesetzeswidrig verletzt wähnt.
Daher bleibt ihr nichts anderes übrig, als einzelne Betroffene zu einer Klage zu ermutigen und deren Anwalts- und Prozesskosten zu übernehmen, also quasi indirekt in Erscheinung zu treten. Gerade bei ausländischen und/oder zukünftigen Studierenden ist das aber ein ausgesprochen mühevolles Unterfangen, das umso komplizierter wird, je länger sich ein Prozess hinzieht. Sollte sogar der Gang durch mehrere Instanzen erforderlich sein – was der Rechtsstaat zur Klärung von Grundsatzfragen bekanntlich ausdrücklich vorsieht –, wird es zu einem vollends unwägbaren Unterfangen. Im schlimmsten Fall bleiben dadurch Rechte gesetzeswidrig verletzt und eigentlich verfassungswidrige Gesetze jahrelang in Kraft.
Ein Verbandsklagerecht würde nicht nur einige dieser Probleme aus der Welt schaffen und das Ansehen der Verfassten Studierendenschaft als Advokatin studentischer Rechte ungemein aufwerten. Es würde gleichermaßen das Vertrauen in Parlament, Gesetzgebung und Rechtsstaat stärken, ohne im Gegenzug irgendwelche Kompetenzen beschneiden zu müssen – was es im Grunde zu einem no-brainer und einer win-win-win-Situation für alle Seiten macht.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Derzeit gibt es keine Möglichkeit, dass Studierendenschaften stellvertretend für ihre Statusgruppe klagen können. Im baden-württembergischen Landesrecht wäre ein derartiges Verbandsklagerecht aber keineswegs ein Novum.
Erst vor wenigen Jahren wurde das sog. „Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen“ verabschiedet, um einem „anerkannten rechtsfähigen Tierschutzverein oder einer rechtsfähigen Stiftung (anerkannte Tierschutzorganisation) mit der Schaffung verfahrensrechtlicher Normen die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren und Überprüfungsmöglichkeiten durch Gerichte zu eröffnen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein“ und auf diese Weise einen „Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 3b der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verankerten Staatsziels Tierschutz“ zu leisten, wie es jeweils in § 1 TierSchMVG heißt. Der erste Schritt ist also längst gemacht.
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wir regen an, dem Beispiel des TierSchMVG zu folgen und ein entsprechendes Verbandsklagerecht für Verfasste Studierendenschaften in § 65 LHG verankern. [/spoiler]
Doch um sich derart für die Studierenden einsetzen zu können, um zu wissen, was sie besorgt und bewegt, ist es unerlässlich, erst einmal in Kontakt mit ihnen zu treten. Da es die Verfassten Studierendenschaften zwischen 1977 und 2013 hierzulande nicht gab, besteht diesbezüglich unverändert großer Nachholbedarf, wie sich leider auch in den vergleichsweise niedrigen Wahlbeteiligungen zeigt. Aus diesem Grunde ist es geradezu unerlässlich, dass fortan nicht nur die Hochschulen, sondern auch die Verfassten Studierendenschaften die Befugnis erhalten, personenbezogene Daten Studierender zu verarbeiten – was in der Praxis letztlich nichts anderes heißt, als dass die Studierendenvertretungen sich per E-Mail direkt an alle Studierenden wenden können sollten, um z.B. einen vierteljährlichen Newsletter zu etablieren.
Das Ganze mag wie ein banales Problem erscheinen, ist speziell für die Heidelberger Studierendenschaft aber von größter Bedeutung. Hier werden diesbezügliche Bestrebungen derart verbissen blockiert (wobei üblicherweise mit datenschutzrechtlichen Bedenken argumentiert wird), dass selbst eine Mail, die alle Studierenden über die anstehenden Wahlen informieren soll, diese nur mit Verspätung und nach wochenlangen Bemühungen erreicht. Die Verfasste Studierendenschaft darf also problemlos Gelder von ihren Studierenden einziehen, aber weder wissen, von wem genau sie es tut, noch sie per E-Mail kontaktieren – ein geradezu absurde Situation, die bei vergleichbaren Körperschaften wie z.B. den Anwaltskammern undenkbar wäre. Hier sollte also dringend nachgebessert werden.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Bislang ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur Hochschulen und Ausbildungsstätten erlaubt, wie § 12 LHG (und hierbei insbesondere Absatz 1 und 2) festlegt:
„(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung, externe Nutzerinnen und Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Studienverlaufsstatistik erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation von Hochschulzugangsverfahren und Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absätze 1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.
(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Die DHBW darf den Ausbildungsstätten nach § 65c Daten über Studierende, die mit der jeweiligen Ausbildungsstätte einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.“
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wir empfehlen, auch die Verfasste Studierendenschaft in § 12 LHG zu berücksichtigen (z.B. ebenfalls mit einer Formulierung à la soweit dies zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen) und/oder dieses Recht auch bei § 65 LHG zu verankern, wo die Rechte der Studierendenschaft festgelegt werden. [/spoiler]
Der soeben unterbreite Vorschlag soll aber natürlich nicht bedeuten, dass uns Datenschutz gleichgültig wäre. Ganz im Gegenteil. Wir sind der Meinung, dass er dort gelockert werden sollte, wo er offensichtlich den Interessen der Studierenden entgegensteht (wie etwa bei der Kommunikation mit der Körperschaft, die ihre Interessen vertritt und jedes Semester 7,50 Euro von ihr erhält), und stattdessen dort konsequent umgesetzt werden sollte, wo er den Studierenden tatsächlich nützt – wie etwa bei der anonymisierten Bewertung von Lehrveranstaltungen sowie der anonymisierten Erbringung von Massenleistungsnachweisen.
Ersteres wird bislang noch viel zu halbherzig betrieben (was gerade bei ausländischen Studierenden erfahrungsgemäß dazu führt, dass sie ihre tatsächliche Meinung für sich behalten), letzteres wird oftmals noch nicht einmal in Erwägung gezogen. Bei beiden Themen wünschen wir uns, dass der baden-württembergische Landtag ein eindeutiges Signal setzt und ein Umdenken erzwingt. Die anstehende Novellierung des Landeshochschulgesetz ist eine ideale Gelegenheit, um die Bedeutung von Datenschutz und Chancengleichheit gleichermaßen zu unterstreichen.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
(a) Die datenschutzrechtlichen Auflagen der Evaluation werden in § 5 Absatz 3 LHG festgelegt, wo es heißt:
„Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Absatz 9 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden“
(b) Was bei Prüfungen zu beachten bzw. bei der Erarbeitung von Prüfungsordnungen zu berücksichtigen ist, wird in § 32 Absatz 4 LHG festgelegt, wo es heißt:
„Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über
- 1. die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung),2. die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Ausbildungsstätten zu Prüfern,3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,6. die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen,7. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen,8. die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten“
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
(a) Da die Formulierung „nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft“ in § 5 Absatz 3 Satz 3 LHG offensichtlich noch zu viel Spielraum lässt, hatten wir zunächst ihre ersatzlose Streichung angedacht. Da dieser Sprachgebrauch bei näherer Betrachtung aber unmittelbar auf § 3 Absatz 6 BDSG zurückgeht und letztlich schon die strengstmögliche Formulierung darstellt, scheint dieser Weg bedauerlicherweise nicht gangbar zu sein.
Von daher könnte es sinnvoll sein, die diesbezüglichen Satzungen (und die konkreten Umsetzungen dieser Satzungen) einer regelmäßigen Überprüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterziehen zu lassen oder diesen Aspekt bei den Akkreditierungsauflagen besonders zu akzentuieren. In jedem Falle gehört er nicht länger toleriert, sondern nachdrücklich adressiert.
(b) Dass die anonymisierte Erbringung von Massenleistungsnachweisen besondere Berücksichtigung und eine entsprechende Regelung erfordert, könnte durch die Aufnahme eines entsprechendes Passus in § 32 Absatz 4 LHG verdeutlicht werden.
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Das Schlagwort “Nachhaltigkeit” ist derzeit in aller Munde. “We recognize that our universities have a major role to play in addressing the environmental issues and challenges to sustainability such as climate change, biodiversity and energy transition. This should include leading by example on our own campuses”, heißt es beispielsweise in einer Erklärung, die der Rektor der Universität Heidelberg (der zugleich Vorsitzender der Landesrektorenkonferenz ist) unlängst unterzeichnet hat. Dies halten wir für überfällig und ausdrücklich begrüßenswert.
In einem Interview mit dem Deutschlandfunk, das sich u.a. um die konkrete Umsetzung dieses Papiers drehte, war auffälligerweise jedoch nur davon die Rede, dass man “in den nächsten Jahren den Studierenden, wenn möglich allen Studierenden, Wege eröffnen wollen, dass sie während des Studiums mindestens einmal in Kontakt kommen mit einem Kurs, mit einer Vorlesung, mit einem Seminar, mit irgendwas, zu diesen Fragen der Nachhaltigkeit”. Nachhaltigkeit wurde also zu etwas erklärt, was man den Studierenden erst noch vorstellen und beibringen muss, und nicht als eine ganzheitliche Aufgabe begriffen, bei der die Hochschulen selbst noch Nachholbedarf haben. Tatsächlich ist aber zumindest in Heidelberg vielmehr das Gegenteil der Fall: Die Studierendenschaft hat sich selbst eine Nachhaltigkeitsrichtlinie gegeben – die Ruprecht-Karls-Universität (noch?) nicht.
Auch das Landeshochschulgesetz sorgt diesbezüglich für Stirnrunzeln: Nur ein einziges Mal ist in irgendeiner Form von “Nachhaltigkeit” die Rede, nämlich wenn es darum geht, dass die Verfasste Studierendenschaft “insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen [kann], die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen”. Wenn überhaupt von diesem Thema die Rede ist, dann auch hier als eine Aufgabe, die auf die Studierendenschaften abgewälzt wird. Die Verantwortung der Hochschulen? Bleibt auffälligerweise unerwähnt.
Vor diesem Hintergrund fordern wir, dass diese erstaunliche Unwucht identifiziert und korrigiert wird. Die Novellierung des Landeshochschulgesetzes sollte dazu genutzt werden, um hier eine möglichst ambitionierte Nachhaltigkeitsklausel zu verankern, die die Hochschulen verbindlich in die Pflicht nimmt. “Baden-Württemberg ist ein hervorragender Wissenschaftsstandort. Wir möchten das Land jetzt in die Lage versetzen, eine Führungsrolle beim Thema Nachhaltigkeit zu übernehmen”, ließ die Wissenschaftsministerin vor einigen Jahren verlauten. Wir halten das unverändert für das Gebot der Stunde und würden uns freuen, diesen Worten – mit leichter Verzögerung – nun auch Taten folgen zu sehen.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Wie bereits erwähnt, kommt „Nachhaltigkeit“ nur an einer Stelle vor, nämlich in § 65 Absatz 3 LHG:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen“ ( § 65 Absatz 3 LHG)
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wie ebenfalls bereits erwähnt, fordern wir die Verankerung einer möglichst ambitionierten Nachhaltigkeitsklausel, die die Hochschulen verbindlich in die Pflicht nimmt. Einfach nur hier und da das Wörtchen „Nachhaltigkeit“ einzustreuen, wäre viel zu wenig. Wir empfehlen daher, dieses Problem nicht losgelöst von der Frage nach der Selbstreflexion der Wissenschaft zu betrachten (siehe nächste Anregung), sondern beides zusammenzudenken und gemeinsam legislativ zu adressieren. Was uns diesbezüglich konkret vorschwebt, findet sich im nächsten aufklappbaren Untermenü.
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Ein ganz ähnliches Muster lässt bei sich der Frage beobachten, welche Auswirkungen und Konsequenzen ein bestimmes Forschungsvorhaben nach sich ziehen könnte und wie es in Wechselwirkung mit seiner natürlichen wie gesellschaftlichen Umwelt tritt. Das Stichwort Technikfolgenabschätzung findet in diesem Zusammenhang oft Verwendung, birgt aber in sich die Gefahr, nur die Natur- und Ingenieurwissenschaften in den Blick zu nehmen und die Aufgabe somit verkürzt darzustellen. Denn auch die Forschung (und Lehre) in den Lebens-, Geistes- sowie Kultur- und Verhaltenswissenschaften sind diesbezüglich von Relevanz. Die Selbstreflexion der Wissenschaft muss als eine ganzheitliche Aufgabe begriffen und definiert werden, von dem kein Fachbereich ausgenommen werden kann.
Das Landeshochschulgesetz gibt hier abermals eine seltsame Figur ab: Lediglich den Studierendenschaften wird der konkrete Auftrag erteilt, sich mit der “Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur” zu beschäftigen. Mit Blick auf die Universitäten ist lediglich davon die Rede – und das obendrein in einem denkbar unspezifischen Duktus –, dass die Folgen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auch Gegenstand der Forschung sein können. Ein expliziter Auftrag dazu wird an dieser Stelle also nicht formuliert. Zumal sich frappierenderweise auch im eigentlichen Aufgabenkatalog keine Wörter wie Selbstreflexion, Ethik oder Verantwortung finden, dafür aber ausdrücklich von Technologietransfer, Umsetzung, Nutzung und Fortschritt die Rede ist.
Wir halten diese Wortwahl und Aufgabenverteilung für geradezu symptomatisch. Den Hochschulen wird einmal mehr zu verstehen gegeben, sich auf die konkrete Anwendbarkeit und die Befriedigung wirtschaftlicher Interessen zu konzentrieren. Die moralischen Fragen hingegen – wenn sie sich denn überhaupt stellen – werden entweder an Spezialist*innen ausgelagert (wie dem ITAS, dessen Arbeit und Bedeutung wir keineswegs schmälern möchten) oder gleich bei den Studierenden abgeladen. Die Ansprüche und die Verwertungslogik des Marktes siegen über alle Fragen der Nachhaltigkeit und die Integrität der Forschung.
Auch hier wird es höchste Zeit, umzudenken. Gerade weil die Studierenden der enormen Bedeutung dieser Aufgabe unmöglich gerecht werden können und die Kritik in ihren Händen leider ein allzu stumpfes Schwert ist, gilt es, alle Kräfte an der Universität zu stärken, die eine derartige Trennung wie selbstverständlich ablehnen. Technik und Technikfolgenabschätzung, Wissenschaft und wissenschaftliche Selbstreflexion gehören untrennbar zusammen – und zwar nicht nur bei aufsehenerregenden Technologien wie CRISPR/Cas9 bzw. Fragen der Bioethik und Eugenik, sondern beispielsweise auch mit Blick darauf, was für ein gesellschaftliches Rollenverständnis in juristischen Fallbeispielen vermittelt wird oder inwiefern man mit der Gestaltung des eigenen Lehrangebots die soft power einer bestimmten Regierung bestärkt.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag zu formulieren, der sich unmissverständlich an die gesamte Universität wendet, wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung. Flankiert werden sollte er einerseits durch eine stimmige Instititutionalisierung (etwa durch die Einrichtung entsprechender Kommissionen sowie deliberativer Formate auf Fachebene) und andererseits durch spezifische Töpfe und Förderprogramme. Auch der so oft beschworene interdisziplinäre Austausch könnte derart zum Leben erweckt werden und die selbstreflexiven Bemühungen noch zusätzlich befruchten.
Doch seien wir ehrlich: Auch dieser Maßnahmenkatalog stößt an seine Grenzen. Dass Wissenschaftler*innen ihre Zeit lieber in prestigeträchtige Forschungsvorhaben stecken, anstatt über die Grundlagen und Folgen ihrer Tätigkeit nachdenken zu wollen, wird sich alleine damit nicht ändern lassen. Dafür bräuchte es einen wahrlich fundamentalen Kulturwandel, der noch weitaus größere Anstrengungen erfordert – wie etwa einem Abrücken von der Fokussierung auf Leuchtturmforschung, wie einer verlässlichen Finanzierung des Hochschulwesens, und nicht zuletzt auch einer Art Hochschulpakt, der prekären Beschäftigungsverhältnissen in Forschung und Lehre dauerhaft ein Ende bereitet. Ohne derartige Maßnahmen wird sich das wissenschaftliche Hamsterrad auf absehbare Zeit nicht stoppen lassen. [spoiler title=“ style=’green‘ collapse_link=’true‘]
> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Den Verfassten Studierendenschaften wird in § 65 Absatz 3 LHG der explizite Auftrag erteilt, die Folgen universitärer Forschung und Lehre kritisch zu hinterfragen:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen“ (§ 65 Absatz 3 LHG)
Ein vergleichbarer Auftrag für die Universitäten findet sich allenfalls in § 40 Absatz 1 LHG, und das – wie bereits erwähnt – in einem unspezifischen Duktus und als bloße Kann-Regelung:
„Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können“ (§ 40 Absatz 1 LHG)
In § 2 LHG – also dem grundlegenden Aufgabenkatalog der Hochschulen – findet die wirtschaftliche Verwertbarkeit hingegen explizit und als konkrete Soll-Regelung Erwähnung, genauer gesagt in § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 LHG:
„Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern“ (§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 LHG)
Auch an anderen Stellen vergisst das LHG nicht, auf den Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer ausdrücklich hinzuweisen, etwa in § 7 LHG („Struktur- und Entwicklungsplanung“):
„(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Absatz 5 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung und des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers sowie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze.
(2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen“ (§ 7 LHG)
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
- Die minimalinvasive Lösung sähe vor, im Landeshochschulgesetz einen Passus zu verankern, der unmissverständlich die gesamte Universität verpflichtet, sich mit der „Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur“ zu beschäftigen, stimmigerweise ebenfalls in § 2 (Aufgaben) und § 7 (Struktur- und Entwicklungsplanung).
- Es ginge aber noch weitaus besser: Im Zusammenspiel mit dem Aspekt der Nachhaltigkeit (siehe Anregung weiter oben) und um den Stellenwert dieser beiden Aufgaben zu verdeutlichen, könnte ein § 4 a geschaffen werden, der – analog zur in § 4 LHG definierten Aufgabe der Chancengleichheit und zur in § 4 Absatz 6 LHG vorgeschriebenen Einrichtung einer Gleichstellungskommission – den Hochschulbetrieb mit Nachdruck an den Natur-, Umwelt- und Klimaschutz bindet und zugleich u.a. zur Einrichtung von Kommissionen verpflichtet, in denen die Aufgabe wissenschaftlicher Selbstreflexion kontinuierlich und zuverlässig wahrgenommen wird, idealerweise auf Fachebene angesiedelt und möglichst paritätisch besetzt.
- Die erwähnten finanziellen Anreize, etwa durch spezifische Förderprogramme oder eine verbesserte Grundausstattung, betreffen das Landeshochschulgesetz dagegen nur mittelbar und fallen primär in den operativen Bereich des Wissenschafts- sowie des Finanzministeriums. [/spoiler]
Damit die Hochschulen diesem Auftrag aber auch tatsächlich gerecht werden können, muss es ihnen möglich sein, sich selbst zu durchleuchten. Sie müssen in Erfahrung bringen können, was in der Forschung und Lehre geschieht, welche Gelder in die Universität fließen, welche Zwecke damit verfolgt werden und unter welchen Konditionen dies alles geschieht. Kurzum: Es braucht Transparenz in Sachen Drittmittel.
Das Landeshochschulgesetz verpflichtet die Universitäten zwar schon jetzt dazu, ein verhältnismäßig detailliertes Vorhabenregister anzulegen. Doch nur wenn diese Forschungsprojekte überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Kenntnisnahme möglich. Handelt es sich um private Gelder, ist es hingegen denkbar einfach, Anfragen abzublocken und ganze Forschungsprojekte zu verschleiern – und das selbst gegenüber Mitgliedern des Senats!
Wir fordern daher, auch hier das Gebot der Transparenz walten zu lassen und die Einsichtnahme in das Register zu vereinfachen. Denkt man den Gedanken der sich selbst reflektierenden Hochschule konsequent zu Ende, genügt es dabei nicht, hier nur an die Befugnisse gewählter Gremienmitglieder zu denken. Auf sich alleine gestellt, wird es ihnen nicht möglich sein, den Überblick zu behalten. Stattdessen braucht es das kritische Potenzial der gesamten Hochschulöffentlichkeit. Nur wenn alle ihre Beobachtungen anstellen und ihre Anregungen einbringen dürfen, kann diese bedeutsame Aufgabe gelingen.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Explizit und ausführlich mit der „Transparenz der Drittmittelforschung“ beschäftigt sich § 41 a LHG.
In § 41 a Absatz 2 LHG werden zunächst die Grundzüge der Datenerfassung festgelegt:
„Die Hochschule richtet ein Register ein, in dem die Forschungsvorhaben nach Absatz 1 erfasst werden (Vorhabenregister). Im Vorhabenregister sind folgende Daten zu verzeichnen:
- Bezeichnung des Forschungsvorhabens,
- Name der beteiligten Einrichtungen in der Hochschule (Fakultät, Institut), bei der DHBW auch die dualen Kooperationspartner,
- Name der Projektleitenden,
- Fachgebiet und beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- Kurzbeschreibung des Projekts,
- Projektdauer oder Projektlaufzeit,
- Höhe der Drittmittel, in der Regel pro Jahr,
- Benennung der Drittmittelgeber, getrennt nach öffentlichen und privaten Drittmittelgebern,
- Angaben zu vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen sowie
- Angabe der Themen der Dissertationen, die im Rahmen eines Drittmittelvorhabens in Kooperation mit Unternehmen angefertigt werden“ (§ 41 a Absatz 2 LHG)
Bei öffentlichen oder überwiegend öffentlich finanzierten Drittmittelprojekten ist das Verfahren dank § 41 a Absatz 3 Satz 3 LHG vergleichsweise transparent. Grundsätzlich erhält die gesamte Hochschulöffentlichkeit (etwa über den Jahresbericht) zumindest auf die Eckpunkte Zugang:
„Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Hochschulmitglieder in die vorstehenden Daten Einblick nehmen können, beispielsweise über einen Zugang zum Vorhabenregister oder über eine Datenbank, sofern es sich um Vorhaben handelt, die überwiegend von einer öffentlichen Stelle oder von einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Drittmittelgeber gefördert werden und keine Hindernisse nach Absatz 4 Satz 5 entgegenstehen“ (§ 41 a Absatz 3 Satz 3 LHG)
Diese Hindernisse, die eine Auskunft unterbinden (und für die Hochschulöffentlichkeit quasi nicht zu überprüfen sind), werden in § 41 a Absatz 4 Satz 5 LHG wie folgt gefasst:
„Die Auskunft unterbleibt oder wird beschränkt erteilt, sofern, solange und soweit
1. durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde,
2. die Anmeldung eines Schutzrechts gefährdet würde oder geistiges Eigentum entgegensteht,
3. durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten, die im Rahmen der Forschung erhoben wurden, offenbart würden, es sei denn, dass
a) die betroffene Person eingewilligt hat oder
b) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder
c) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder
d) die Auskunftsbegehrenden ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung nicht entgegen stehen oder
e) durch die Abtrennung oder Anonymisierung der personenbezogenen Daten ein Rückschluss auf konkrete Personen ausgeschlossen ist, sofern eine solche Abtrennung oder Anonymisierung mit vertretbarem Aufwand zu leisten ist,
4. durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder eines anderen Landes ohne deren Zustimmung offenbart würden“ (§ 41 a Absatz 4 Satz 5 LHG)
Liegt eines dieser Hindernisse vor, oder handelt es sich um ein privat finanziertes Drittmittelprojekt, gestaltet sich die Situation ganz anders. Für Transparenz sorgt hier gemäß § 41 a Absatz 3 Satz 2 LHG zunächst einmal die Rektor*in:
„Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Senat einmal jährlich allgemein über den Stand des Vorhabenregisters“ (§ 41 a Absatz 3 Satz 2 LHG)
Um diese Angaben zu überprüfen, noch ausführlichere Informationen einzuholen oder schlicht zu einem eigenständig gewählten Zeitpunkt informiert zu werden, besteht gemäß § 41 a Absatz 4 Satz 1 LHG nur folgende Möglichkeit (über deren Zulässigkeit gemäß Absatz 4 Satz 3 die Rektor*in respektive die in Absatz 5 definierte Vertrauenskommission entscheidet):
„Darüber hinaus können der Senat oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Senats Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen; die §§ 67 und 68 bleiben unberührt“ (§ 41 a Absatz 4 Satz 1 LHG)
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Angesichts von Stichwörtern wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, Anmeldung eines Schutzrechts sowie geistiges Eigentum ist uns klar, dass wir hier ein juristisch heikles Feld adressieren. Von allzu kühnen Vorstößen in Sachen auskunftsunterbindende Hindernisse sehen wir daher ab. § 41 a Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 LHG auszuweiten, sollte aber in jedem Fall möglich sein.
- Variante (a) sieht vor, es jedem Mitglied der Hochschule zu gestatten, Anfragen an die Vertrauenskommission zu stellen. So könnte etwa überprüft werden, inwiefern Hindernisse nach § 41 a Absatz 4 Satz 5 LHG tatsächlich vorliegen. Dies wäre etwa mit der Formulierung „Hochschulmitglieder können Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen“ sichergestellt.
- Variante (b) sieht vor, dass es zumindest jedem einzelnen Mitglied des Senats möglich ist, entsprechende Anfragen zu stellen, ohne wie bisher erst noch eine bestimmte Zahl an Mitstreiter*innen zusammentrommeln zu müssen. Bei gewöhnlichen Anfragen an das Rektorat ist ein entsprechendes Quorum schließlich auch nicht vorgesehen (vgl. 19 Absatz 3 Satz 2 LHG). Dies wäre etwa mit der Formulierung „Darüber hinaus können Mitglieder des Senats Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen“ sichergestellt.
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In unserem Bemühen um mehr Transparenz an der Hochschule sind wir auf eine Sonderregelung gestoßen, die uns regelrecht ins Staunen versetzt hat: Den sog. Exzellenzuniversitäten wird im Landeshochschulgesetz das Privileg gewährt, von den Vorgaben zur Struktur- und Entwicklungsplanung abzuweichen. Außerdem ist ihnen gestattet, es einige Jahre lang mit den gesetzlichen Berichtspflichten nicht ganz so genau zu nehmen.
Wir halten das für ein fatales Signal. Gerade diese Hochschulen sollten vielmehr mit gutem Beispiel vorangehen und die Vorgaben des Landeshochschulgesetzes besonders vorbildlich erfüllen, statt sich ihnen zu entziehen. Das Prädikat „Exzellenzuniversität“ alleine stellt ohnehin keine zufriedenstellende Rechtfertigung dar: Nicht nur die gegenwärtige Affäre rund um die „Weltsensation“ des Heidelberger Universitätsklinikums beweist, dass auch vermeintliche Elite-Unis Transparenz, Kontrolle & Feedback benötigen. In der Stunde des Erfolgs passieren bekanntlich ohnehin die größten Fehler.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
In § 76 Absatz 3 LHG heißt es:
„Hochschulen, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert werden, können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, für die Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren durch dieses Gesetz auferlegten Berichtspflichten und von Vorgaben dieses Gesetzes zur Struktur- und Entwicklungsplanung abweichen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.“
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Wir empfehlen, § 76 Absatz 3 LHG ersatzlos zu streichen.
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Mit den bislang vorgeschlagenen Maßnahmen, die der Nachhaltigkeit und der wissenschaftlichen Selbstreflexion einen festen Platz an den Hochschulen gewähren und durch das Mehr an Transparenz noch zusätzlich beflügelt werden, würde einiges in Bewegung geraten. Vieles würde hinterfragt, vieles in einem neuen Licht gesehen und fortan anders gehandhabt werden. Ein Thema, was dabei früher oder später ebenfalls zur Sprache kommen wird: die Frage nach der Zivilklausel. Doch hier halten wir die inneruniversitären Bestrebungen und Beschlüsse, wie sie vereinzelt aufkommen werden, für nicht ausreichend genug. Hier fordern wir ein starkes Signal von Seiten des Landes.
Dass eine derartige Selbstverpflichtung mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit vereinbar wäre, ist unstrittig, wie die Beispiele anderer Bundesländer zeigen. Es ist alleine eine Frage des politischen Willens, ob man sich derart dezidiert zum Frieden bekennt oder nicht. Anders als manche seiner Hochschulen, die sich bereits eine entsprechende Selbstverpflichtung auferlegt haben, ist das Land Baden-Württemberg diesbezüglich vor allem durch Zaudern aufgefallen. Es drückt sich vor einer Entscheidung, anstatt mutig eine Vorreiterrolle einzunehmen.
In einer Zeit, in der die Spirale der Aufrüstung weltweit wieder im Gange ist, in der die Militär- und Rüstungsforschung an die Hochschulen zurückdrängt und das Bundesland Nordrhein-Westfalen erst kürzlich seine Zivilklausel ersatzlos gestrichen hat, ist ein derartiges Zaudern nicht länger legitim. Wie man sich zur Zivilklausel stellt, wird zu einer Art Lackmustest, wie ernst man es in Sachen Nachhaltigkeit und Verantwortung der Wissenschaft meint. „Zusehen“ wird dabei unvermeidlich gleichbedeutend mit „zulassen“ und „zustimmen“ – und trägt nolens volens aktiv zur Aufrüstung bei.
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> Was ist der gesetzliche Status Quo?
Anders als Thüringen und Bremen beinhaltet das baden-württembergische Landeshochschulgesetz gegenwärtig keine Zivilklausel. In § 2 Absatz 1 Satz 1 LHG heißt es lediglich:
„Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 LHG)
Die Universitäten Freiburg, Konstanz und Tübingen, der Kernforschungsbereich des KIT sowie die PH Weingarten haben jedoch für sich – mal explizite, mal eher implizite – Zivilklauseln beschlossen.
> Wie könnte eine Änderung aussehen?
Dem Beispiel Bremens folgend, ließe sich einerseits ein Passus verankern, der wie folgt lautet:
„Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen.“
Um die bereits bestehenden Zivilklauseln an baden-württembergischen Hochschulen zu würdigen sowie die anderen Hochschulen zu mehr Eigeninitiative zu ermutigen, empfiehlt es sich überdies, auch folgenden Passus ins LHG aufzunehmen:
„Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § [XYZ] eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden.“ [/spoiler]
So viel also zu unseren Überlegungen in Sachen Landeshochschulgesetz, oder besser gesagt: zu einer Auswahl davon.
Wenn noch mehr Interesse an unseren Erfahrungen und Anregungen besteht, lässt sich entweder auf einige unserer Stellungnahmen zur Novellierung 2017/18 zurückgreifen…
» Stellungnahme der LAK zur letzten LHG-Novelle
» Postkarten-Kampagne des StuRa zur letzten LHG-Novelle
» Kommentar des StuRa zum HRWeitEG
» Kommentar der LAK zum HRWeitEG
… oder, noch besser, einfach das persönliche Gespräch mit uns suchen! Melden Sie sich einfach per E-Mail an lhgnovelle@stura.uni-heidelberg.de bei uns. Auf diese Weise erreichen Sie uns am besten.
Ob hier in Heidelberg oder in Stuttgart, ob in den Räumlichkeiten der Verfassten Studierendenschaft oder in einem Abgeordnetenbüro: Wir freuen uns auf den persönlichen Austausch mit Ihnen!