Alles Wichtige zum BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll allen unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen. Leistungen nach dem BAföG werden zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen gezahlt und euch zur Hälfte als Zuschuss sozusagen geschenkt. Kinderlose Studierende unter 30, die nicht mehr bei ihren Eltern leben, können maximal bis zu 934 Euro im Monat erhalten.
Es gilt bei fast allen Themen hier, dass ihr am besten zu uns in die Beratung kommt, wenn ihr BAföG-Anliegen habt, wir kennen viele Tipps und Tricks und helfen euch gerne auch bei scheinbar aussichtslosen Anliegen oder abgelehnten Anträgen.
Was ihr dabei beachten solltet und im Folgenden erfahrt:
ALLE können BAföG beantragen
- die Förderungshöchstdauer ist fachabhängig
- die Förderung beginnt mit dem Monat des Antrags
ALLE Papiere in einem Ordner ablegen
- Mitteilungspflicht beachten
- das BAföG-Amt stets auf dem Laufenden halten
ALLE Fristen beachten
- Fachrichtungswechsel meist nur bis Ende des 3. FS möglich
- Leistungsnachweis zum Ende des 4. Fachsemesters abgeben
- teilweise können Unterlagen nachgereicht werden
ALLE Möglichkeiten ausschöpfen
- Auslandssemester, Zuschlag bei eigener Wohnung etc.
- bei Problemen umgehend beraten lassen
Alle Hinweise erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss einer Haftung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.
» BAföG-Beantragung: So einfach geht‘s «
Alle Studierenden sind berechtigt, BAföG zu beantragen.
Die Bewilligung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Brutto-Einkommen der Eltern (Schulden bleiben hierbei unberücksichtigt; maßgebend sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums; wenn sich das Einkommen der Eltern verschlechtert, kann man aktuellere Belege vorlegen)
- Einkommen de*r Ehepartner*in (falls verheiratet)
- eigene Unterhaltsverpflichtungen oder Unterhaltungsverpflichtungen der Eltern (auch z.B. gegenüber Großeltern)
- eigene Nebeneinkünfte (pro Bewilligungszeitraum sind bis zu 6240 Euro brutto anrechnungsfrei; es gilt der jeweilige Zahlungseingang des Einkommens, nicht der Zeitraum der Tätigkeit)
- Wohnsituation
- familiäre Pflegefälle
- Studienfachwechsel (kann problematisch werden)
- eigene Krankenversicherung (kann erstattet werden)
Damit der Anspruch auf Förderungsmittel nicht erlischt oder ihr euch nicht durch falsche Angaben strafbar macht, seid ihr zur wahrheitsgemäßen Informationsweitergabe verpflichtet. Beachtet zudem, dass ihr die entsprechenden Fristen einhaltet und eure Unterlagen vollständig sind.
Beginn der Förderung:
Die Förderung beginnt mit dem Monat der Beantragung. Wer am 1. Dezember einen Antrag einreicht, bekommt für November kein Geld mehr. Wer erst im zweiten Semester BAföG beantragt, bekommt weder das erste Semester nachgezahlt noch später ein Semester dazu. Von daher: rechtzeitig planen, rechtzeitig einreichen! Immerhin geht es um die Finanzierung eures Studiums.
» Was danach zu beachten ist «
Ein bewilligter Erstantrag bedeutet leider nicht, dass die staatliche Unterstützung damit dauerhaft gesichert ist. Üblicherweise muss nach jeweils zwei Semestern ein neuer Antrag gestellt werden. Habt daher immer auf dem Schirm, was das BAföG-Amt von euch verlangt und welche Fristen anstehen, damit eure Studienfinanzierung gewährleistet bleibt.
Mitteilungspflichtige Veränderungen:
Eurem BAföG-Amt müsst ihr alle persönlichen und familiären Veränderungen melden, die zur Berechnung der Förderung nötig sind, z.B.:
- Veränderung der Arbeit/Lebenssituation der Eltern
- Geschwister wechseln Schule, Ausbildung, Beruf oder Studium
- Auszug von Geschwistern aus dem Elternhaus
- Tod von Eltern oder Geschwistern
- Geburt von Geschwistern/eigenen Kindern
- neuer eigener Job
TIPP: Heftet alles, was mit dem BAföG zusammenhängt, gebündelt ab. Es kommt vor, dass das Amt nachträglich den Anspruch prüft.
Weiterförderung:
Wenn ihr mindestens zwei Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums einen Weiterförderungsantrag stellt, so ist nach § 50 IV BAföG gesetzlich garantiert, dass die Zahlung unverändert weiterläuft, auch wenn ein Bescheid nicht rechtzeitig ergehen kann. Bei einem Weiterförderungsantrag müssen dieselben Formulare wie beim Erstantrag ausgefüllt werden. Lediglich der Lebenslauf (Anlage 1 zu Formblatt 1) muss nicht erneut eingereicht werden.
Beim Übergang vom Bachelor zum Master könnt ihr BAföG für das Masterstudium auch mit vorläufiger Immatrikulation erhalten.
Förderungsdauer:
Formal sind für die Förderungsdauer zwei Faktoren bedeutsam:
- der Leistungsnachweis (§ 48 BAföG) und
- die studienfachabhängige Förderungshöchstdauer.
Leistungsnachweis nach § 48 BAföG:
Bis Ende des vierten Semesters ist dem Amt eine Bescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) oder in einigen Studiengängen der Nachweis der erzielten Leitungspunkte (ECTS) vorzulegen. Im Falle des Versäumnisses kann es zu Unterbrechungen bei den Zahlungen kommen. Für die Ausstellung des Leistungsnachweises gibt es an jeder Fakultät bzw. in jedem Institut eine*n Verantwortliche*n.
ACHTUNG! Die Hochschule hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr die in der Prüfungs- bzw. Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungen besuchen und Leistungsnachweise fristgerecht erbringen könnt. Ist euch dies nicht möglich, zum Beispiel wegen verspäteter Korrekturen von Prüfungsarbeiten oder eines mangelhaften Seminarangebots, dann seid ihr unverschuldet in Rückstand geraten. Das BAföG-Amt wird die Zahlungen dennoch einstellen.
Studienfachabhängige Förderungshöchstdauer:
Die Förderungshöchstdauer richtet sich bundesweit nach der Studiendauer des Bachelors (6 Semester) plus der Förderungshöchstdauer des Masters (4 Semester). Für Medizin, Jura, Lehramt auf Staatsexamen und einige weitere Ausnahmen gelten andere Förderungszeiten.
Diese Förderungshöchstdauer kann verlängert werden. Bedeutsame Gründe finden sich im Gesetz und umfassen: ehrenamtliches Engagement in Hochschulgremien, Auslandssemester, Behinderung, Fürsorgepflicht, zusätzliche prüfungsrelevante Leistungen, die nicht zu Studienbeginn vorlagen (z.B. Sprachkenntnisse wie das Latinum) und sonstige schwerwiegende Gründe. Es gelten hierbei die bundesweiten Regelungen, nicht die Regelungen in den lokalen Prüfungsordnungen vor Ort!
» Studienabschluss und Rückzahlung «
Wer das Studium in der Regelstudienzeit abschließt, bekommt für das komplette Studium BAföG. Liegen Gründe für die Verlängerung der Studiendauer vor, ist eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich, wenn ihr die Gründe nicht zu vertreten hattet. Ebenfalls ist nach § 15 Absatz 3a BAföG eine Hilfe zum Studienabschluss möglich.
Die maximale BAföG-Schuld ist derzeit bei 10.010 € gedeckelt.
Es fallen keine Zinsen an, es sei denn, ihr zahlt die Rate nicht pünktlich. In dem Fall erfolgt eine Verzinsung auf die gesamte ausstehende Darlehenssumme.
(Randnotiz für alle, die in Zukunft vielleicht eine massive Inflation erleben: Ihre BAföG-Schulden würden in diesem Fall immer weniger wert werden. Es kann sich also unter Umständen als vorteilhaft erweisen, das BAföG mit der Mindestrate zurückzuzahlen.)
Zieht ihr nach Studienende um, müsst ihr dies dem Bundesverwaltungsamt mitteilen. Es ist für die Rückzahlung zuständig.
» Sonderfälle «
Auslands-BAföG
Wer im Inland kein BAföG bekommt, beispielsweise weil die Eltern zu viel verdienen, kann eventuell trotzdem Auslands-BAföG erhalten. Die Förderung umfasst Zuschüsse zu Studiengebühren, Krankenversicherung, Reisekosten und den höheren Lebenskosten im Ausland. Informiert euch also, wenn ihr einen Auslandsaufenthalt plant!
Fachrichtungswechsel
Um den Anspruch auf BAföG zu behalten, darf das Studienfach nicht beliebig oft gewechselt werden. Voraussetzung für eine Weiterförderung ist, dass der Fachrichtungswechsel spätestens vor Ende des 3. Fachsemesters vollzogen wurde und aus einem gesetzlich anerkannten Grund erfolgte (z.B. Eignungsmangel, Neigungswandel). Bei einem späteren Wechsel gibt es nur dann weiterhin BAföG, wenn ein sog. „unabweisbarer Grund“ vorliegt oder im neuen Studiengang die Einstufung in ein ausreichend hohes Fachsemester erfolgt.
Zieht die Veränderung des Studiengangs bzw. der Fächer keine Verlängerung der Studienzeit nach sich, weil Studienleistungen aus dem alten Studiengang auf den neuen angerechnet werden können und zur Einstufung in ein höheres Semester führen, liegt wahrscheinlich nur eine Schwerpunktverlagerung vor. Diese wird weder als erster Wechsel gezählt, noch drohen finanzielle Nachteile, wenn ihr bereits einen Fachwechsel hinter euch habt und euch im neuen Studiengang für eine Schwerpunktverlagerung entscheidet. Die Förderungshöchstdauer verlängert sich dadurch jedoch nicht.
Müsst ihr eine Begründung angeben, dann haltet euch kurz und formuliert sorgfältig. Ausführliche Begründungen könnt ihr immer noch auf Nachfrage nachreichen. Ist die Begründung jedoch ungeschickt formuliert, lässt sie sich auch mit einem Widerspruch nicht mehr korrigieren (ein Nachreichen von weiteren Gründen in einem Widerspruchsverfahren wäre grundsätzlich jedoch auch dann noch möglich). Wenn ihr unsicher seid, nutzt eine unabhängige Beratung.
TIPP: Nach § 46 Abs. 5 BAföG kann vor einer Auslandsausbildung, einem Fachrichtungswechsel und ähnlichem vorab ein Antrag auf verbindliche Entscheidung des zuständigen Amtes gestellt werden.
» Rechtsmittel «
Gegen ablehnende Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden. Gegen einen darauf ergehenden Widerspruchsbescheid ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Beides muss jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides geschehen (Rechtsmittelbelehrung am Ende des jeweiligen Schreibens beachten). Kosten fallen – ohne anwaltliche Vertretung – hierfür nicht an, auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gerichtskostenfrei. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn das zuständige Amt im Gerichtsverfahren eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro festsetzen lässt. Für die anwaltliche Beratung oder Vertretung sind am jeweiligen Amts- bzw. Verwaltungsgericht die Möglichkeiten von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe gegeben.
» Weitere Informationen & Anlaufstellen «
Sozialreferat
Das Sozialreferat der verfassten Studierendenschaft ist zu BAföG-Fragen ausgebildet und kann zu den meisten Anliegen Hilfestellung geben oder hat den ein oder anderen Tipp, wenn der BAföG-Antrag zu scheitern droht. Vor allem sind wir aber unabhängig und beraten euch nicht nur zu eueren Pflichten, sondern vor allem zu euren Rechten, damit es mit dem BAföG auch klappt.
Entweder in der offenen Sprechstunde vorbeikommen oder eine Mail an soziales@stura.uni-heidelberg.de
Zuständiges BAföG-Amt
Für Heidelberger Studierende ist das hiesige Studierendenwerk zuständig. Beim Auslands-BAföG ist ein bestimmtes BAföG-Amt bundes-weit für ein bestimmtes Land verantwortlich. (Das Heidelberger Amt für Ausbildungsförderung beispielsweise ist für Spanien zuständig.)
Seid jedoch vorsichtig, was ihr beim BAföG-Amt fragt und erzählt, mit diesen Informationen kann euer BAföG auch abgelehnt werden. Geht lieber erst zu unserer unabhängigen Beratung.
http://www.stw.uni-heidelberg.de/de/bafoeg
BAföG-Informationsseite der Bundesregierung
Auf www.bafög.de könnt ihr euch mit ausführlichem Info-Material eindecken und die Nummer einer kostenfreien BAföG-Hotline finden.
Rechtsberatung der Heidelberger Studierendenvertretungen
Die Studierendenvertretungen von Uni und PH bieten zweimal im Monat für Studierende eine unentgeltliche Rechtsberatung zu einem bestimmten Rechtsgebiet (u.a. auch BAföG) an.
test.stura.uni-heidelberg.de/rechtsberatung
Fachliteratur rund ums Thema BAföG
In der Bibliothek im StuRa-Büro findet ihr Kommentare und Ratgeber.
test.stura.uni-heidelberg.de/studierendenrat/stura-buero/bibliothek.html
[Stand: Dezember 2022]